Diese Internetseite ist im Aufbau und dokumentiert die Machenschaften des Geschäftsführers Herrn Finsterbusch der FIRA Bau GmbH (gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter mehrer verbundenen Unternehmen der FIRA Firmengruppe) und des Bauleiters Herrn Raabe gegenüber eines Bauherren.
Die Berichte sind eine der Wahrheit entsprechende Beanstandungen an den Leistungen der FIRA Bau GmbH. Dokumentieren über den Bau und daraus entstandenen Mängel eines Einfamilienhauses.
Wir sind bemüht sachlich und fair über den Vorfall zu berichten, verständlicherweise können wir allerdings als "Mensch" auch hier nur aus betroffener Sicht berichten.
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Aktuelles
19.08.2011
Urteil gegen FIRA Bau GmbH
Endlich das Urteil nach 5 ½ Jahren. Der Inhalt des Urteils wird zeigen, ob das Gericht höchstrichterliche Entscheidungen missachtet. Der Intention, dem Bauherren rasch zu finanziellen Mitteln zu verhelfen, wurde in diesem langwierigen Verfahren nicht im entferntesten gerecht. Das Grundrecht der Rechtssuchenden und die "Garantie des effektiven Rechtsschutzes“ wurden im höchsten Maße vernachlässigt. Die lange Verfahrensdauer hat gesundheitliche Schädigungen der Bewohner des mit erheblichen Mängeln behafteten Hauses zur Folge und u. a. erhebliche Folgemängel am Haus verursacht.
07.06.2011
Neue Entscheidung vom Gericht
Wegen Umfangs der Angelegenheit sollte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 07.06.2011 sein. Das Landgericht Dresden erlässt folgende Entscheidung: Der Verkündungstermin vom 07.06.2011 wird aufgehoben. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird angesichts des Umfangs des Verfahrens auf den 19.08.2011 bestimmt.
31.05.2011
Schriftsatz des Verrtreters der Baufirma
In einem erneuten Schriftsatz beantragt der Vertreter der Baufirma
1. Klage auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung ist abzuweisen
2. Sache ist nicht Entscheidungsreif.
Die Begründung umfasst 20 Seiten.
03.05.2011
Neuer Domainname
Viele Leser fragten warum ich einen neuen Domainnamen für meine Informationen zum Baupfusch der FIRA Bau GmbH habe.
Hier die Antwort: Die FIRA Fassaden Spezialtechnik GmbH (Gesellschafter: Herr Finsterbusch) hat mit dem 02.02.2011 einen Antrag beim Landgericht Dresden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung der Domain „firafira“ beantragt. Begründet wurde der Unterlassungsanspruch wie folgt:
1. Verletzung des Namensrecht
2. Entstehung einer Zuordnungsverwirrung
3. Entstehung einer Identitätsverwirrung
4. Mandantschaft hat Interesse an Registrierung.
Vom Gericht erging ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung, dass mir aufgegeben wurde, es zu unterlassen den Domainnamen „firafira“ weiter zu nutzen.
Über meine Rechtsauffassung möchte ich öffentlich mich nicht äußern. Vielleicht hat die Entscheidung auch positive Seiten. Folgende Domain: www.Fira-Baupfusch.de ist im Aufbau und wird weitere Informationen veröffentlichen. Zurzeit eben alle Informationen auch unter www.Baupfusch.info .
21.04.2011
Klageerweiterung gegen FIRA Bau GmbH
Vom Rechtsanwalt der Bauherrenfamilie wurde Klageerweiterung begründet auf 41 Seiten eingereicht.
07.03.2011
Anberaumte neue Gerichtsverhandlung
Verfügung des Gerichts zur Terminbestimmung am 07.03.2011 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Sachverständigen für Heizung und Sanitär.
Ergebnis der mündlichen Erörterung der Gutachten für Heizung und Sanitär:
Zu diesem Thema fällt es mir schwer überhaupt die richtigen Worte zu wählen. Ein erfahrener Planer sagte mal zu mir: Gutachter haben ihre Tätigkeitsbezeichnung zu Recht, denn sie „Gutachten“. Nach Ende der vierstündigen Verhandlung musste ich seine Worte bestätigen.
Entgegen des Termins am 13.12.2010 war jetzt die Anhörung des Gutachters mit satten Kosten verbunden. Wahrscheinlich weil der Gutachter fasst drei Monate seine Antworten sich merken musste und die Gutachten mehrere Jahre zurückliegen. Die Schuldfrage der langen Verfahrensdauer möchte ich nicht weiter hier vertiefen.
Der Gutachter wurde im Jahr 2006 für ein Gewerk „Heizung und Sanitär“ vom Gericht bestellt. Zwischenzeitlich liegen vier Gutachten vor (vom 03.07.2007, 03.04.2008, 02.09.2009 und 09.03.2011). Das zweite Gutachten endete mit der Feststellung: “Mängelabstellungskosten müssen vorerst zurückgestellt werden“. Die Arbeit der Kostenschätzung sollte ein Installationsfachbetrieb übernehmen. Im dritten Gutachten wurden zumindest Kostenschätzungen, die marginal zur Freude des Baubetriebes ausgefallen sind, angegeben. Unsere Einwendungen, insbesondere fehlende bzw. ungenügende Beantwortung der Fragen, fehlende Kostenansätze bzw. Minderwertberechnung sowie widersprüchliche Aussagen eca. wurden ignoriert. Eine vereinbarte Leistungsbeschreibung einschließlich Planunterlagen sowie anerkannte Regeln der Technik und DIN-Normen im Gutachten teilweise nicht herangezogen. Unsere Gegenargumente einfach ignoriert. Eine Nachbesserung der Gutachten vom Gericht nicht veranlasst.
Zumindest die mündliche Erörterung hier zugelassen.[nbsp
Der von uns vorher eingereichte Fragekatalog sollte Grundlage der Anhörung werden, was sehr schnell sich als Irrtum herausstellte. Die von uns zum Termin gestellten Fragen, die nur mit einer kurzen Bejahung oder Verneinung vom Gutachter zu beantworten waren, konnte, wollte oder wurden nicht beantworten.
1. Bsp.: Der Zugang zur Wasserzählanlage wurde als Mangel bestätigt. Eine Änderung entsprechend Leistungsbeschreibung verneint. Sondern der Gutachter orientierte sich an einer pragmatischen Lösung der Verlegung in den anschließenden Büroraum. Die Frage ob diese Verlegung den anerkannten Regeln der Technik entspricht wurde nicht beantwortet, sondern der Gutachter antwortete: „Die Zustimmung des zuständigen Wasserversorgungsträgers, sollte erfolgen“.
2. Bsp.: Eine unzureichende Verlegung der Fußbodenheizung wird nicht erneuert, sondern der Vorschlag lautet vom Gutachter: Ein Heizkörper muss zusätzlich installiert werden. Kosten für Zuleitungen auf Putz geschätzt. Gegenargumente, das mit einer Vorlauftemperatur von 30 Grad keine Wärme erzeugt wird, dies nicht der vereinbarten Leistung entspricht und fehlende Berechnungsgrundlagen, wurden ignoriert.
Ob das Landgericht Dresden obigen pragmatischen Billiglösungen folgt und entgegen höchstrichterlichen Urteilen entscheidet, ist abzuwarten.
Ein Grund für die lang andauernde Verhandlung dafür war, dass der Gutachter seine Antworten nicht den Beweisthemen zugeordnet hat, wahrscheinlich es an der Vorbereitung fehlte und in seinen eigenen drei Gutachten sich nicht zu Recht fand wo was stand. Der Anwalt des Baubetriebes lehnte sich gelassen zurück und meinte mehrmals: „Ich werde nach Zeit bezahlt. Wie lange die Verhandlung auch dauern mag.“
13.12.2010
Gerichtsverhandlung am 13.12.2010
Anberaumte Gerichtsverhandlung am 13.12.2010. Bestellter Gerichtsgutachter für Heizung und Sanität wurde hinzugeladen zur Erläuterung seines Gutachtens.
→ Wegen Krankheit der Richterin abgesagt
25.10.2010
Beschluss des Landgerichtes DD
Auszug aus Ergänzung des Beschlusses vom 31.08.2010..
Der Beschluss vom 31.08.2010 wird dahingehnd ergänzt, dass der Sachverständige Dr. .... in den Fällen, in denen sich die festgestellten Fehlleistungen nicht eindeutig der Bauplanung oder der Bauausführung zuordnen lassen, die anfallenden Kosten quotenmäßig entsprechend dem jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensmaßstab verteilen soll. Dabei soll er nachfolgende Grundsätze beachten:
-
Bei Fehlleistung aufgrund Planungsfehler, die Beklagte ihren Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen und den Mangel hat nicht erkennen können, entfällt die Haftung der Beklagen.
-
Sofern die Beklagte die ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht nicht erfüllt hat und sich Planungsfehler und Nichterfüllung der Prüf- und Hinweispflicht gegenüber stehen, der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsfehler selbständig zum vollen Schaden geführt hat, haftet die Beklagte allein.
- Sofern der Planungsfehler zum vollen, der Ausführungsfehler nur teilweise zum Schaden geführt hat, ist eine quotenmäßige Verteilung durchzuführen.
- Bei Fehlleistungen der reinen BÜ scheidet ein Mitwirken des Verschuldens der Klägerin aus.
15.10.2010
Gegendarstellung Beklagtenvertreter
Zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2010 und Verfügung des LG vom 28.09.2010 wird wie folgt Stellung genommen:
...Auszug:
- Klägerin (Bauherr) hat Mitverschulden für Bauplanung und Bauüberwachung
- Vorteil Abzug neu für alt muss sich die Klägerin anrechnen lassen
21.09.2010
Gegendarstellung Klägervertreter
21.09.2010
RA der Bauherren an Landgericht Dresden zum Beschluss vom 31.08.2010
---Auszug---
Zu Ziff. 1 und 2
Weshalb das Gericht den Sachverständigen beauftragt, „sämtliche Planungsfehler bzw. Fehler, die der Bauüberwachung zuzuordnen sind, aus der Kostenkalkulation herauszurechnen“, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Frage, ob Planungs- oder BÜ-Fehler vorliegen, ist für die Ansprüche der Bauherren unerheblich. Denn es macht einen erheblichen Unterschied ob es sich um reine Planungsfehler, Planungs- und Ausführungsfehler oder BÜ-Fehler handelt.
Zu Ziff. 3
Ein Abzug „neu für alt“ kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Denn ein Vorteilsausgleich darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.
31.08.2010
Beschluss des Landgerichtes DD
Auszug aus Entscheidung:
- Genehmigungs- und Rohbauplanung schuldet der Bauherr. Die vom Bauherren beauftragte Bauüberwachung fällt in den Verantwortungsbereich des Bauherrn. Nach der Leistungsbeschreibung fällt die Werkplanung, die nicht vorliegt, in den Verantwortungsbereich der Baufirma.
- Der Sachverständige Dr. .... soll unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Zi. 1, sämtliche Planungs- bzw. Fehler der Bauüberwachung zuordnen und aus seiner Kostenkalkulation herausrechnen.
- Für festgestellte Fassadenputzrisse soll ein Abzug „neu für alt“ festgestellt werden.
11.03.2010
Güteverhandlung vor dem Landgericht in Dresden
Auszug
...“Beide Vertragsvertreter erklärten . dass sie außergerichtlich nach Lösungsmöglichkeiten zur Beendigung des Rechtsstreits suchen wollen, insbesondere ist ein Rückkauf des Objektes durch die Beklagte angedacht.“...
→ Scheiterung aufgrund fehlender Bereitschaft der Baufirma zur Findung von Lösungsmöglichkeiten